Daran ändert nichts, dass nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Bern in Schlichtungsverfahren in der Regel höchstens ein Aufwand von fünf bis sieben Stunden als geboten erscheint (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 14 510 vom 27. Januar 2015, E. 8.3.4), denn im Einzelfall kann der gebotene Aufwand ausnahmsweise auch höher ausfallen. Im Zeitpunkt der Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann darüber noch keine zuverlässige Aussage gemacht werden.