26. Für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird neben der Prozessarmut und der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren vorausgesetzt, dass sie zur Wahrung der Rechte der uR-Partei im betreffenden Verfahren notwendig ist. Kriterien für die Beurteilung dieser sachlichen Notwendigkeit sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tragweite des Entscheides für den Gesuchsteller, die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei, die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Prozess und die Kenntnisse und Fähigkeiten des Gesuchstellers.