In diesem Fall hat das Bundesgericht in BGE 142 III 138 entschieden, dass bei einem einheitlichen Begehren die Erfolgsaussichten in der Regel gesamthaft abzuschätzen sind und die unentgeltliche Rechtspflege gegebenenfalls vollständig und nicht etwa nur teilweise in Bezug auf die nicht aussichtslosen Forderungsposten zu gewähren ist. Denn es sei kaum möglich und praktikabel, bereits bei der summarischen Beurteilung der Erfolgschancen zuverlässig abzuschätzen, in welchem prozentualen Umfang die Klageforderung berechtigt erscheine.