Anders sieht die Situation bereits aus, wenn keine selbständigen Begehren, sondern lediglich verschiedene Forderungsposten ein und desselben Klagebegehrens vorliegen. In diesem Fall hat das Bundesgericht in BGE 142 III 138 entschieden, dass bei einem einheitlichen Begehren die Erfolgsaussichten in der Regel gesamthaft abzuschätzen sind und die unentgeltliche Rechtspflege gegebenenfalls vollständig und nicht etwa nur teilweise in Bezug auf die nicht aussichtslosen Forderungsposten zu gewähren ist.