So kann nämlich bei der Prozessarmut ein Betrag bestimmt werden, ab welchem diese zu bejahen ist und bei mehreren selbständigen Rechtsbegehren zwischen aussichtslosen und übrigen unterschieden werden. Anders sieht die Situation bereits aus, wenn keine selbständigen Begehren, sondern lediglich verschiedene Forderungsposten ein und desselben Klagebegehrens vorliegen.