Eine solch teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist jedoch nicht zulässig und kann auch nicht unter Art. 118 Abs. 2 ZPO subsumiert werden. Denn die Ausgangslage unterscheidet sich von derjenigen, bei welcher die Prozessarmut nicht vollständig gegeben ist oder von derjenigen, bei welcher von mehreren selbständigen Rechtsbegehren einzelne als aussichtslos bezeichnet werden müssen. So kann nämlich bei der Prozessarmut ein Betrag bestimmt werden, ab welchem diese zu bejahen ist und bei mehreren selbständigen Rechtsbegehren zwischen aussichtslosen und übrigen unterschieden werden.