Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen amtlichen Anwalt beiordnete und sich in der Begründung nicht mit den Voraussetzungen der Prozessarmut und der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren auseinandersetzte, kann geschlossen werden, dass sie diese im vorliegenden Fall als vollständig erfüllt ansah. Mit anderen Worten kann und konnte die bloss teilweise Gutheissung des uR-Gesuches nicht die Prozessarmut und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren betreffen und liegt diesbezüglich keine bloss teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 2 ZPO vor.