3 Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. 22. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen amtlichen Anwalt beiordnete und sich in der Begründung nicht mit den Voraussetzungen der Prozessarmut und der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren auseinandersetzte, kann geschlossen werden, dass sie diese im vorliegenden Fall als vollständig erfüllt ansah.