21. In Bezug auf den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege bestimmt Art. 118 ZPO was folgt: 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; b. die Befreiung von Gerichtskosten; c. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. 2 Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.