19. Es ist somit im Folgenden in materieller Hinsicht zu klären, ob es zulässig ist, bei der Beiordnung eines amtlichen Anwaltes ein Kostendach mit einem Maximalaufwand zu bestimmen. 20. Mit Inkrafttreten der ZPO werden die Voraussetzungen und Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege vor kantonalen Instanzen in Zivilrechtsprozessen abschliessend durch die Artikel 117 bis 123 ZPO geregelt. Dabei hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Bst. b).