18. Wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht gerügt, wurde der angefochtene Entscheid trotz nur teilweiser Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nicht begründet, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Dies wird von der Vorinstanz in der Stellungnahme zur Beschwerde denn