Wie viele Stunden an Anwaltsaufwand danach tatsächlich geboten und durch den Staat zu entschädigen seien, werde erst in einem späteren Verfahrensschritt entschieden (allfällige Kürzung des Honorars). 17.5 Indem die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege bejaht habe, aber durch das Kostendach den diesbezüglichen Anspruch des Beschwerdeführers im Vornherein in unzulässiger Weise beschränkt habe, habe sie Bundesrecht verletzt. Es werde daher an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festgehalten. IV. Erwägungen der Kammer