In einem ersten Schritt habe die Schlichtungsbehörde nur zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben seien oder nicht. Wie viele Stunden an Anwaltsaufwand danach tatsächlich geboten und durch den Staat zu entschädigen seien, werde erst in einem späteren Verfahrensschritt entschieden (allfällige Kürzung des Honorars).