Diese seien jedoch nicht schon im Voraus erkennbar. 17.4 Indem die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss ihren Ausführungen vollumfänglich und nicht nur teilweise gewährt sowie gleichzeitig ein Kostendach von maximal fünf Stunden verfügte habe, habe sie zwei Verfahrensschritte miteinander kombiniert, welche nicht miteinander kombiniert werden könnten. In einem ersten Schritt habe die Schlichtungsbehörde nur zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben seien oder nicht.