Durch den angefochtenen Entscheid habe die Schlichtungsbehörde ein in der Zukunft liegendes Schlichtungsverfahren analysiert, dessen Ausmass und Schwierigkeiten sie im Vornherein gar nicht gekannt habe und auch nicht habe kennen können. Die Praxis des Obergerichts des Kantons Bern gehe dahin, dass in Schlichtungsverfahren in der Regel ein Aufwand von höchstens fünf bis sieben Stunden als geboten erscheine. Wie der explizit verwendete Terminus «in der Regel» verdeutliche, seien also sehr wohl Ausnahmen denkbar. Diese seien jedoch nicht schon im Voraus erkennbar.