Der Schlichtungsbehörde obliege es nicht, bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch gleich darüber zu entscheiden, wie viele anwaltliche Stunden ihrer Ansicht nach bei diesem Fall vermutungsweise und hypothetisch entstehen werden. Durch den angefochtenen Entscheid habe die Schlichtungsbehörde ein in der Zukunft liegendes Schlichtungsverfahren analysiert, dessen Ausmass und Schwierigkeiten sie im Vornherein gar nicht gekannt habe und auch nicht habe kennen können.