Weil das Verfahren besonders stark in seine Rechtsposition eingreife und sich rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten stellten (etwa: rechtliche Einordnung des unterzeichneten Dokuments, rechtliche Wirkungen dieser Unterzeichnung, rechtliche Ansprüche, psychische Situation des Beschwerdeführers etc.), habe die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Fall trotz des strengeren Massstabes im Schlichtungsverfahren gutheissen müssen. 17.2 Vorliegend gehe es einzig noch um das verfügte Kostendach von maximal fünf Stunden.