Bereits im Entscheid ZK 12 329 vom 29. Juni 2012 sei festgehalten worden, dass in Schlichtungsverfahren ein Aufwand von maximal fünf bis sieben Stunden angemessen sei. Mit anderen Worten habe das verfügte Kostendach dem Unterzeichnenden in erster Linie als wohlwollend gemeinte, transparente Information an den Anwalt gedient, seinen Aufwand zu begrenzen, um nicht später mit einer – mit Blick auf die ständige Praxis mit Sicherheit stichhaltige – Kürzung des Honorars auf fünf Stunden konfrontiert zu werden.