In Bezug auf das verfügte Kostendach von maximal fünf Stunden komme hinzu, dass den im Kanton Bern praktizierenden Anwälten die langjährige und konstante Praxis des Obergerichts des Kantons Bern zur Bemessung des angemessenen Aufwands bestens bekannt sein dürfte und müsste. Bereits im Entscheid ZK 12 329 vom 29. Juni 2012 sei festgehalten worden, dass in Schlichtungsverfahren ein Aufwand von maximal fünf bis sieben Stunden angemessen sei.