Aus dem Gesagten folge, dass die Gutheissung des uR-Gesuches bereits sehr wohlwollend sei, und auch das verfügte Kostendach von maximal fünf Stunden bei einer erwarteten Verhandlungsdauer von maximal 75 Minuten bei weitem ausreichend sei. 16.3 In Bezug auf das verfügte Kostendach von maximal fünf Stunden komme hinzu, dass den im Kanton Bern praktizierenden Anwälten die langjährige und konstante Praxis des Obergerichts des Kantons Bern zur Bemessung des angemessenen Aufwands bestens bekannt sein dürfte und müsste.