Der einzige Grund für die Gutheissung des uR-Gesuches liege im Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer eine arbeitsplatzbezogene psychische Erkrankung geltend mache, die unmittelbar nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu einer stationären Behandlung in einer Klinik geführt habe. Der Unterzeichnende habe erwogen, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund für die Schlichtungsverhandlung zur Wahrung seiner Interessen und zur Artikulierung seiner Bedürfnisse auch hinsichtlich eines Vergleiches mit Blick auf mögliche, in der Gegenwart der Beklagten auftretende psychische