Daraus folge, dass nicht nur das verfügte Kostendach, was vom Beschwerdeführer als teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgelegt werde, sondern insbesondere die entgegen der Praxis erfolgte Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege einer Begründung bedürfte. Der einzige Grund für die Gutheissung des uR-Gesuches liege im Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer eine arbeitsplatzbezogene psychische Erkrankung geltend mache, die unmittelbar nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu einer stationären Behandlung in einer Klinik geführt habe.