Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Bern sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesen Fällen in der Regel nicht notwendig. Daraus folge, dass nicht nur das verfügte Kostendach, was vom Beschwerdeführer als teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgelegt werde, sondern insbesondere die entgegen der Praxis erfolgte Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege einer Begründung bedürfte.