16. 16.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde Folgendes aus: Es treffe zu, dass das verfügte Kostendach von maximal fünf Stunden nicht begründet worden sei. Diese Unterlassung beruhe auf einem bedauerlichen Fehler. Die nachfolgenden Erwägungen sollten dazu dienen, diesen Mangel soweit möglich zu heilen und darzulegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 16.2 Es handle sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Bern sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesen Fällen in der Regel nicht notwendig.