15. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass im angefochtenen Entscheid nicht begründet worden sei, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise gutgeheissen werde, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Offenbar habe die Vorinstanz die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege als gegeben erachtet. Es lasse sich nur mutmassen, weswegen ein Kostendach von maximal fünf Stunden verfügt worden sei.