13. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 zugestellt. Auf die form- und fristgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) eingereichte Beschwerde vom 20. Oktober 2017 sowie das uR-Gesuch ist einzutreten. 14. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 Bst. a und b ZPO). 3 III. Erwägungen Vorinstanz und Parteivorbringen