12. Die Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels erfolgt durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Für den Entscheid über das uR-Gesuch im Beschwerdeverfahren ist der Instruktionsrichter zuständig (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Behandlung durch das Kollegialgericht schadet jedoch nicht.