10. Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise gutheissender Entscheid der Schlichtungsbehörde D.________. Dagegen steht nur die Beschwerde offen (Art. 121 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 11. Die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).