8. Gestützt auf die Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. November 2017, mit welcher kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2017 umgehend seine Bemerkungen zur Stellungnahme der Vorinstanz ein (pag. 34 ff.). 9. Nach entsprechender telefonischer Aufforderung des Gerichts, reichte Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 seine Kostennote ein. II. Formelles