5. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht – wie in seiner Beschwerde in Aussicht gestellt – die Abrechnung der Arbeitslosenkasse für den Monat September 2017 zukommen (pag. 26). 6. Am 9. November 2017 ging die Stellungnahme der Vorinstanz vom 8. November 2017 beim Gericht ein (pag. 30 f.). 7. Die Gegenpartei im Hauptverfahren liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.