3. Für das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid wurde nicht begründet. 3. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein und stellte folgende Rechtsbegehren (pag. 17): 1. Ziffer 1 des Entscheides der Vorinstanz vom 9. Oktober 2017 sei betreffend das Kostendach von maximal fünf Stunden aufzuheben.