2. Am 9. Oktober 2017 entschied der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde D.________ in Bezug auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege was folgt (pag. 14): 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers wird teilweise gutgeheissen. Dem Gesuchsteller wird für das Verfahren (...) die unentgeltliche Rechtspflege, mit einem Kostendach von maximal 5 Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen, erteilt. 2. Dem Gesuchsteller wird Rechtsanwalt B.________, E.________, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.