2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Ihr wird hierfür separat Rechnung gestellt. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Gegenpartei im Hauptverfahren Bern, 27. November 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer (Ausfertigung: 29. November 2017) Der Referent: Oberrichter Hurni