20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 21. Die Gerichtskosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 600.00 bestimmt (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Ihr wird hierfür separat Rechnung gestellt. 22. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 6 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.