Nur ausnahmsweise können derartige Fehler die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; 114 Ia 153