18. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, der Beschwerdegegner habe den Streitwert grob fehlerhaft ermittelt, weshalb er befangen erscheine. Ausserdem begründe die unterlassene Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren einen weiteren Ausstandsgrund. 18.1 Richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung genügen in der Regel nicht, um Voreingenommenheit zu begründen. Nur ausnahmsweise können derartige Fehler die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen.