Verfahrensrecht ist nie Selbstzweck. Die fehlerhafte Anwendung einer Norm der ZPO kann daher nur dann zur Gutheissung eines Rechtsmittels führen, wenn dies für den Ausgang des Verfahrens kausal war, ausser der verletzten Regel komme formelle Natur zu (Urteil des BGer 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.2). Dies trifft auf Art. 49 Abs. 2 ZPO nicht zu. Die Beschwerdeführerin legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern sich die mangelnde Stellungnahme durch den Beschwerdegegner auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausgewirkt haben soll.