es verschafft aber keinen Anspruch darauf, dass auch tatsächlich eine Stellungnahme durch die abgelehnte Gerichtsperson erfolgt. Abgesehen davon wäre im vorliegenden Fall nicht einmal die Einholung einer Stellungnahme erforderlich gewesen, erwies sich das Ausstandsgesuch doch als offensichtlich unbegründet. 17.3 Selbst wenn man einen einfachrechtlichen Anspruch des Gesuchstellers auf Stellungnahme durch die abgelehnte Gerichtsperson direkt gestützt auf Art. 49 Abs. 2 ZPO bejahen wollte, zöge dessen Verletzung noch nicht ohne weiteres die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nach sich. Verfahrensrecht ist nie Selbstzweck.