zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1). 17.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Beschwerdegegner zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert. Dieser liess sich jedoch nicht vernehmen. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, verlangt dieses in seiner Ausprägung als Anspruch auf Kenntnisnahme und Replik doch lediglich die Zustellung einer erfolgten Stellungnahme an den Gesuchsgegner; es verschafft aber keinen Anspruch darauf, dass auch tatsächlich eine Stellungnahme durch die abgelehnte Gerichtsperson erfolgt.