17. Die Beschwerdeführerin macht eine weitere Gehörsverletzung geltend, indem der abgelehnte Richter sich pflichtwidrig nicht habe vernehmen lassen. Zur Feststellung des Sachverhalts sei die Stellungnahme des Beschwerdegegners unentbehrlich. Der gesuchstellenden Partei stehe ein Anspruch auf Kenntnisnahme und Replik zu. 17.1 Gemäss Art. 49 Abs. 2 ZPO nimmt die Gerichtsperson Stellung zum Ausstandgesuch, das gegen sie eingereicht wurde.