Diese Grundsätze hat die Vorinstanz berücksichtigt. Insbesondere setzte sie sich mit der Frage der Berechnung des Streitwerts auseinander, soweit dies zur Ermittlung einer allfälligen Befangenheit des Beschwerdegegners relevant erscheint (E. 7 des angefochtenen Entscheids; pag. 29). Indem die Vorinstanz die Erhöhung des Kostenvorschusses als zulässig erachtete und keinen Ausstandsgrund feststellen konnte, verneinte sie auch den Anschein einer Feindschaft oder inneren Abneigung wegen des Hinweises von Rechtsanwalt B.________ vom 25. August 2017. Eine ausdrückliche Abhandlung dieses Einwandes erwies sich daher als entbehrlich.