SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677). 16.4 Diese Grundsätze hat die Vorinstanz berücksichtigt.