16.2 Ausserdem fehlten im angefochtenen Entscheid Ausführungen zu ihrem Bedenken, dass der Beschwerdegegner wegen des Hinweises auf die aus ihrer Sicht unrichtige Streitwertberechnung eine Feindschaft oder eine innere (unbewusste) Abneigung gegen sie oder ihren Rechtsvertreter habe. 16.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.