16. Vor Obergericht rügt die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz auf einzelne ihrer Vorbringen nicht eingegangen sei und damit die Begründungspflicht verletzt habe. 16.1 So habe die Vorinstanz unbeachtet gelassen, dass die Arbeitgeberbeträge bei der Ermittlung des Bruttolohns nicht zu berücksichtigen seien. 16.2 Ausserdem fehlten im angefochtenen Entscheid Ausführungen zu ihrem Bedenken, dass der Beschwerdegegner wegen des Hinweises auf die aus ihrer Sicht unrichtige Streitwertberechnung eine Feindschaft oder eine innere (unbewusste) Abneigung gegen sie oder ihren Rechtsvertreter habe.