3 überprüft habe. Eine nachträgliche Erhöhung des Kostenvorschusses sei möglich und zulässig. Dass er bei der Ermittlung des Streitwerts grob fehlerhaft vorgegangen sei, könne dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden. Der Begründung vom 28. August 2017 liessen sich keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit entnehmen.