15. Die Vorinstanz verneinte den Anschein der Befangenheit. Im Rahmen der Verfahrensinstruktion habe der Richter den Streitwert zu ermitteln, um den Gerichtskostenvorschuss festzulegen. Aus der Begründung der Verfügung vom 28. August 2017 erhelle, dass sich der Beschwerdegegner eingehend mit der Streitwertfestlegung auseinandergesetzt und nach dem Hinweis von Rechtsanwalt B.________ den mit Verfügung vom 18. August 2017 einverlangten Vorschuss noch einmal