14. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Ausstandsgrund der Befangenheit gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. In ihrem Ausstandsgesuch stellt sie sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe bei der Festsetzung des Gerichtskostenvorschusses den Streitwert grob fehlerhaft und aktenwidrig ermittelt. Er erachte den Bruttolohn als massgeblich, obwohl hierzu noch kein Entscheid des Bundesgerichtes vorliege, und addiere entgegen Lehre und Rechtsprechung unter anderem den Arbeitgeberbeitrag. Die Unbefangenheit des Beschwerdegegners sei deshalb in Frage gestellt.