11. Für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeiten sind die Zivilkammern des Obergerichts zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 lit. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 12. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. III.