2 8. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Oktober 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, Gerichtspräsident C.________ sei zum Ausstand im Verfahren CIV 17 4931 zu verpflichten und die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 41 ff.).