3. Daraufhin teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B.________, dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 25. August 2017 mit, dass er aufgrund der Kostenlosigkeit arbeitsrechtlicher Verfahren mit einem Streitwert bis CHF 30‘000.00 (Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) vom Absehen eines Gerichtskostenvorschusses ausgehe. 4. Mit Verfügung vom 28. August 2017 forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin sodann zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5‘500.00 auf.